Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schoch Engineering AG
1. Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoch Engineering AG (nachfolgend «Schoch») gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Produkten der Schoch an ihre Kunden. Mit Bestellung der Produkte gelten die zu dem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und als verbindlicher Teil der Bestellung.
1.2
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart sowie von der Schoch akzeptiert worden sind. Diese gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Schoch in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden leistet.
1.3
Die jeweils aktuelle Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter https://www.schoch-engineering.ch/ publiziert und kann jederzeit eingesehen, ausgedruckt oder gespeichert werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schoch Engineering AG (nachfolgend «Schoch») gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Produkten der Schoch an ihre Kunden. Mit Bestellung der Produkte gelten die zu dem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und als verbindlicher Teil der Bestellung.
1.2
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart sowie von der Schoch akzeptiert worden sind. Diese gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Schoch in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden leistet.
1.3
Die jeweils aktuelle Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter https://www.schoch-engineering.ch/ publiziert und kann jederzeit eingesehen, ausgedruckt oder gespeichert werden.
2. Vertragsschluss
2.1
Die auf der Website oder in Katalogen oder informativen Offerten von Schoch stellen keine Offerte sondern ein Angebot an den Kunden zur Offerte (invitation ad offerandum) dar. Als das formelle Angebot ist die Bestellung des Kunden zu betrachten.
2.2
Das Versenden der Bestellbestätigung oder die Lieferung der Ware von Schoch an den Kunden, stellt den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar.
Die auf der Website oder in Katalogen oder informativen Offerten von Schoch stellen keine Offerte sondern ein Angebot an den Kunden zur Offerte (invitation ad offerandum) dar. Als das formelle Angebot ist die Bestellung des Kunden zu betrachten.
2.2
Das Versenden der Bestellbestätigung oder die Lieferung der Ware von Schoch an den Kunden, stellt den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar.
3. Preise und Zahlung
3.1
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle Bestellungen nach der Preisberechnung der Schoch basierend auf der jeweils bei Bestellung gültigen Version der Preistabellen.
3.2
Alle Preisangaben verstehen sich, soweit anwendbar, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3
Etwaig gewährte Rabatte gelten nur für die jeweilige Bestellung, für die sie schriftlich vereinbart worden ist.
3.4
Die Kosten für Versand, Transport und Verpackung werden separat in Rechnung gestellt. Allfällige Mehrkosten wie Zoll, Steuern, Transportversicherung bei Direktlieferungen von Herstellern der Schoch werden ebenfalls separat in Rechnung gestellt.
3.5
Der Kunde hat die Rechnung innert 15 Tagen seit Rechnungsstellung zu prüfen und allfällige Einwendungen zu machen. Versäumt er diese Frist, so gilt die Rechnung mit dem darauf vorgesehenen Betrag als angenommen und kann nicht mehr beanstandet werden.
3.6
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und netto zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.7
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Schoch zur Folge. Darüber hinaus ist Schoch berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, das gelieferte Produkt zurückzuverlangen und Schadenersatz infolge des Dahinfalles des Vertrages zu verlangen. Ab Zeitpunkt der Fälligkeit ist Schoch berechtigt ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a. zu verlangen.
3.8
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Schoch. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung der Schoch bei der Eintragung mitzuwirken. Der Kunde hält die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand und trifft alle Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch der Schoch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
3.9
Wird das Produkt mit anderen, nicht der Schoch gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt die Schoch, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
3.10
Veräussert der Kunde das gelieferte Produkt – gleich ob verarbeitet, verbunden vermischt oder nicht – im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräusserung entstehende Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Schoch ab. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
3.11
Zu anderen Verfügungen über das Vorbehaltsprodukt, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder Beschlagnahme des Vorbehaltsprodukts sind der Schoch unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.12
Übersteigt der Wert der für die Schoch bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20%, so ist Schoch auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Schoch verpflichtet.
3.13
Falls Schoch nach Massgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme vom Vorbehaltsprodukt Gebrauch macht, ist die Schoch berechtigt, das Produkt freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme des Vorbehaltsprodukts, die nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
3.14
Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Kunde das Produkt weder veräussern noch verpfänden oder Dritten zu Sicherungszwecken übereignen. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung durch Dritte hat der Kunde die Schoch unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle Bestellungen nach der Preisberechnung der Schoch basierend auf der jeweils bei Bestellung gültigen Version der Preistabellen.
3.2
Alle Preisangaben verstehen sich, soweit anwendbar, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3
Etwaig gewährte Rabatte gelten nur für die jeweilige Bestellung, für die sie schriftlich vereinbart worden ist.
3.4
Die Kosten für Versand, Transport und Verpackung werden separat in Rechnung gestellt. Allfällige Mehrkosten wie Zoll, Steuern, Transportversicherung bei Direktlieferungen von Herstellern der Schoch werden ebenfalls separat in Rechnung gestellt.
3.5
Der Kunde hat die Rechnung innert 15 Tagen seit Rechnungsstellung zu prüfen und allfällige Einwendungen zu machen. Versäumt er diese Frist, so gilt die Rechnung mit dem darauf vorgesehenen Betrag als angenommen und kann nicht mehr beanstandet werden.
3.6
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und netto zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.7
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Schoch zur Folge. Darüber hinaus ist Schoch berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, das gelieferte Produkt zurückzuverlangen und Schadenersatz infolge des Dahinfalles des Vertrages zu verlangen. Ab Zeitpunkt der Fälligkeit ist Schoch berechtigt ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a. zu verlangen.
3.8
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Schoch. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung der Schoch bei der Eintragung mitzuwirken. Der Kunde hält die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand und trifft alle Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch der Schoch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
3.9
Wird das Produkt mit anderen, nicht der Schoch gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt die Schoch, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
3.10
Veräussert der Kunde das gelieferte Produkt – gleich ob verarbeitet, verbunden vermischt oder nicht – im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräusserung entstehende Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Schoch ab. Der Kunde ist verpflichtet, sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an den Produkten bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
3.11
Zu anderen Verfügungen über das Vorbehaltsprodukt, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder Beschlagnahme des Vorbehaltsprodukts sind der Schoch unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.12
Übersteigt der Wert der für die Schoch bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20%, so ist Schoch auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Schoch verpflichtet.
3.13
Falls Schoch nach Massgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme vom Vorbehaltsprodukt Gebrauch macht, ist die Schoch berechtigt, das Produkt freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme des Vorbehaltsprodukts, die nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
3.14
Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Kunde das Produkt weder veräussern noch verpfänden oder Dritten zu Sicherungszwecken übereignen. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung durch Dritte hat der Kunde die Schoch unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bestellung und Lieferung
4.1
Die Kosten für die Lieferung gehen zulasten des Kunden.
4.2
Bei Lieferungen hat der Kunde den Ort zu bezeichnen, an welchen geliefert werden soll. Dabei nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Schoch nur in die von ihr bezeichneten Länder liefert. Ebenso hat der Kunde der Schoch in angemessener Frist vor Lieferung der Produkte verbindlich eine oder mehrere Personen namentlich zu nennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigt ist bzw. sind. Sie gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden geliefert werden soll.
4.3
Nutzen und Gefahr gehen mit der Bereitstellung der Produkte und Meldung der Versandbereitschaft des Lagers auf den Kunden über. Soweit Teillieferungen erfolgen, gilt dies auch hinsichtlich der jeweiligen Teillieferungen.
4.4
Schoch verpflichtet sich nur Produkte aus ihrem Lager und der bei ihrem Lieferanten bestellten Produkte zu liefern.
4.5
Die Schoch kann nicht garantieren, dass sämtliche katalogisierten Produkte ständig und in genügender Anzahl an Lager bei Schoch und/oder bei ihrem Lieferanten sind.
4.6
Für Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Schoch massgebend.
4.7
Die im Sortiment enthaltenen Produkte werden im Allgemeinen sofort geliefert. Fehlen Produkte, werden diese automatisch als Rückstand registriert und nach erfolgtem Eingang der Produkte sofort nachgeliefert.
4.8
Schoch ist nicht zur Lieferung der bestellten Produkte verpflichtet, wenn die Schoch die Produkte ordnungsgemäss bestellt hat, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass Schoch die fehlende Produktverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und der Kunde über diesen Umstand unverzüglich informiert wurde. Zudem wird das Risiko der Beschaffung der bestellten Produkte nicht von der Schoch übernommen. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Produkte wird dem Kunden bereits geleistete Zahlung rückerstattet.
4.9
Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, technischer Details etc. sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlung) und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht fristgerecht mit, so verlängern sich die Fristen angemessen.
4.10
Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände nach Vertragsabschluss, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Liefer- und Leistungsverzögerungen durch die Herstellerfirmen oder Dritte berechtigen die Schoch zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Massgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen ohne dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren.
4.11
Die Schoch ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Schadenersatzansprüche ableiten kann. Als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Massnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.
4.12
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn das Produkt mit Ablauf der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Lieferbereitschaft dem Kunden angezeigt worden ist.
4.13
Bei Bestellungen von Werkzeugen oder Geräten sind Montage und/oder Betriebsanleitungen lediglich dann im Lieferumfang enthalten, wenn solche vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
4.14
Die kundenspezifischen Informationen wie Zeichnungen mit den Massen, Toleranzen, Eingaben und Mengen, welche für die Lieferung eines Sonderwerkzeugs benötigt werden, hat der der Kunde in schriftlicher Form an die Schoch zu übermitteln. Für die Richtigkeit dieser Informationen haftet der Kunde. Die Schoch übernimmt dafür keine Gewähr. Eine Rücknahme von Sonderausführungen ist ausgeschlossen. Der Liefertermin für Sonderausführungen gilt nach Erhalt der von Ihnen genehmigten und unterschriebenen Zeichnung als verbindlich.
4.15
Der Inhalt von Prospekten, Katalogen, technische Unterlagen, Broschüren oder andere Beschreibungen von Eigenschaften sind ohne schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich.
4.16
Masstoleranz für Dreh- und Frästeile aus Kunststoffen richten sich ausschliesslich nach DIN ISO 2768-1 mittel. In Ausnahmefällen richtet sich die Masstoleranz nach dem Genauigkeitsgrad fein.
4.17
Bei Nicht-Annahme der Lieferung zu gewöhnlichen Arbeitszeiten auf Grund von Abwesenheit oder Nicht-Einhalten der vereinbarten Mitwirkung des Kunden zur erfolgreichen Lieferung (z.B. hinterlegen eines Schlüssels) steht es der Schoch frei, zusätzliche Transport- oder Wegkosten in Rechnung zu stellen, um eine neue erneute Lieferung vorzunehmen, oder die Bestellung zu stornieren ohne Rückerstattung des vom Kunden bezahlten Preises.
4.18
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen, die unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche, nicht verweigern.
4.19
Bei unvollständigen Lieferungen erfolgt eine Nachlieferung durch die Schoch. Die Kosten der Nachlieferung gehen vollumfänglich zu Lasten der Schoch.
4.20
Transportbeschädigungen sind sofort beim zuständigen Transportunternehmen sowie bei der Schoch schriftlich und mit der entsprechenden Dokumentation zu melden.
4.21
Erforderliche oder vorgeschriebene Verpackung wird nicht zurückgenommen. Ausnahmen werden speziell vermerkt.
4.22
Die Ausfuhr der Produkte aus der Schweiz kann aufgrund der Art, des Verwendungszwecks oder des Bestimmungsortes Beschränkungen und einer Genehmigung unterliegen. Der Kunde trägt sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten (Transport-, Zoll- und Verpackungskosten etc.). Sämtliche anwendbaren Bestimmungen zu Exportkontrolle und Sanktionen insbesondere der Schweiz, der EU, der Mitgliedstaaten der EU sowie der USA sind strikt zu beachten. Die Verantwortung, die Gefahr und die Kosten für die Erledigung der Einfuhrverzollung und die Einfuhrversteuerung sowie die übrigen Abgaben im Bestimmungsland trägt der Kunde.
4.23
Schoch behält sich das Recht vor, eine Bestellung abzulehnen oder zu stornieren, wenn diese Bestellung per Software, einer Maschine, einem Crawler, einem Spider bzw. durch andere automatische Web-Programme oder Scipted-Behaviour-Systeme bzw. durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, die zur Auftragserteilung in Ihrem Namen genutzt wurden, generiert wurde.
Die Kosten für die Lieferung gehen zulasten des Kunden.
4.2
Bei Lieferungen hat der Kunde den Ort zu bezeichnen, an welchen geliefert werden soll. Dabei nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Schoch nur in die von ihr bezeichneten Länder liefert. Ebenso hat der Kunde der Schoch in angemessener Frist vor Lieferung der Produkte verbindlich eine oder mehrere Personen namentlich zu nennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigt ist bzw. sind. Sie gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden geliefert werden soll.
4.3
Nutzen und Gefahr gehen mit der Bereitstellung der Produkte und Meldung der Versandbereitschaft des Lagers auf den Kunden über. Soweit Teillieferungen erfolgen, gilt dies auch hinsichtlich der jeweiligen Teillieferungen.
4.4
Schoch verpflichtet sich nur Produkte aus ihrem Lager und der bei ihrem Lieferanten bestellten Produkte zu liefern.
4.5
Die Schoch kann nicht garantieren, dass sämtliche katalogisierten Produkte ständig und in genügender Anzahl an Lager bei Schoch und/oder bei ihrem Lieferanten sind.
4.6
Für Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Schoch massgebend.
4.7
Die im Sortiment enthaltenen Produkte werden im Allgemeinen sofort geliefert. Fehlen Produkte, werden diese automatisch als Rückstand registriert und nach erfolgtem Eingang der Produkte sofort nachgeliefert.
4.8
Schoch ist nicht zur Lieferung der bestellten Produkte verpflichtet, wenn die Schoch die Produkte ordnungsgemäss bestellt hat, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass Schoch die fehlende Produktverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und der Kunde über diesen Umstand unverzüglich informiert wurde. Zudem wird das Risiko der Beschaffung der bestellten Produkte nicht von der Schoch übernommen. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Produkte wird dem Kunden bereits geleistete Zahlung rückerstattet.
4.9
Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, technischer Details etc. sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlung) und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht fristgerecht mit, so verlängern sich die Fristen angemessen.
4.10
Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände nach Vertragsabschluss, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Liefer- und Leistungsverzögerungen durch die Herstellerfirmen oder Dritte berechtigen die Schoch zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Massgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen ohne dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren.
4.11
Die Schoch ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Schadenersatzansprüche ableiten kann. Als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Massnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen.
4.12
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn das Produkt mit Ablauf der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Lieferbereitschaft dem Kunden angezeigt worden ist.
4.13
Bei Bestellungen von Werkzeugen oder Geräten sind Montage und/oder Betriebsanleitungen lediglich dann im Lieferumfang enthalten, wenn solche vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
4.14
Die kundenspezifischen Informationen wie Zeichnungen mit den Massen, Toleranzen, Eingaben und Mengen, welche für die Lieferung eines Sonderwerkzeugs benötigt werden, hat der der Kunde in schriftlicher Form an die Schoch zu übermitteln. Für die Richtigkeit dieser Informationen haftet der Kunde. Die Schoch übernimmt dafür keine Gewähr. Eine Rücknahme von Sonderausführungen ist ausgeschlossen. Der Liefertermin für Sonderausführungen gilt nach Erhalt der von Ihnen genehmigten und unterschriebenen Zeichnung als verbindlich.
4.15
Der Inhalt von Prospekten, Katalogen, technische Unterlagen, Broschüren oder andere Beschreibungen von Eigenschaften sind ohne schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich.
4.16
Masstoleranz für Dreh- und Frästeile aus Kunststoffen richten sich ausschliesslich nach DIN ISO 2768-1 mittel. In Ausnahmefällen richtet sich die Masstoleranz nach dem Genauigkeitsgrad fein.
4.17
Bei Nicht-Annahme der Lieferung zu gewöhnlichen Arbeitszeiten auf Grund von Abwesenheit oder Nicht-Einhalten der vereinbarten Mitwirkung des Kunden zur erfolgreichen Lieferung (z.B. hinterlegen eines Schlüssels) steht es der Schoch frei, zusätzliche Transport- oder Wegkosten in Rechnung zu stellen, um eine neue erneute Lieferung vorzunehmen, oder die Bestellung zu stornieren ohne Rückerstattung des vom Kunden bezahlten Preises.
4.18
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen, die unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche, nicht verweigern.
4.19
Bei unvollständigen Lieferungen erfolgt eine Nachlieferung durch die Schoch. Die Kosten der Nachlieferung gehen vollumfänglich zu Lasten der Schoch.
4.20
Transportbeschädigungen sind sofort beim zuständigen Transportunternehmen sowie bei der Schoch schriftlich und mit der entsprechenden Dokumentation zu melden.
4.21
Erforderliche oder vorgeschriebene Verpackung wird nicht zurückgenommen. Ausnahmen werden speziell vermerkt.
4.22
Die Ausfuhr der Produkte aus der Schweiz kann aufgrund der Art, des Verwendungszwecks oder des Bestimmungsortes Beschränkungen und einer Genehmigung unterliegen. Der Kunde trägt sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten (Transport-, Zoll- und Verpackungskosten etc.). Sämtliche anwendbaren Bestimmungen zu Exportkontrolle und Sanktionen insbesondere der Schweiz, der EU, der Mitgliedstaaten der EU sowie der USA sind strikt zu beachten. Die Verantwortung, die Gefahr und die Kosten für die Erledigung der Einfuhrverzollung und die Einfuhrversteuerung sowie die übrigen Abgaben im Bestimmungsland trägt der Kunde.
4.23
Schoch behält sich das Recht vor, eine Bestellung abzulehnen oder zu stornieren, wenn diese Bestellung per Software, einer Maschine, einem Crawler, einem Spider bzw. durch andere automatische Web-Programme oder Scipted-Behaviour-Systeme bzw. durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, die zur Auftragserteilung in Ihrem Namen genutzt wurden, generiert wurde.
5. Änderung & Widerruf
5.1
Der Kunde kann Bestellungen innert fünf Arbeitstagen nach Auftragserteilung widerrufen, sofern die Schoch noch nicht mit der Erfüllung begonnen hat. Der Widerruf wird durch die Bestätigung der Schoch wirksam.
5.2
Änderungen des Auftrags nach Erhalt der Auftragsbestätigung sind nur mit schriftlichem Einverständnis seitens der Schoch und unter Kostenfolge für den Kunden möglich.
5.3
Die Schoch ist berechtigt, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn sich die finanzielle Situation des Kunden seit Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert hat.
5.4
Bei Mengenkontrakten, in welchen eine zu liefernde Gesamtmenge in einem bestimmten Zeitraum vereinbart wurde oder bei denen dem Kunden eine vorhandene Lagermenge bei der Schoch garantiert wurde, können diese nur mit drei monatiger Voranmeldung beendet werden. Bei allfälligen Unkosten behält sich die Schoch vor, diese weiter zu verrechnen.
Der Kunde kann Bestellungen innert fünf Arbeitstagen nach Auftragserteilung widerrufen, sofern die Schoch noch nicht mit der Erfüllung begonnen hat. Der Widerruf wird durch die Bestätigung der Schoch wirksam.
5.2
Änderungen des Auftrags nach Erhalt der Auftragsbestätigung sind nur mit schriftlichem Einverständnis seitens der Schoch und unter Kostenfolge für den Kunden möglich.
5.3
Die Schoch ist berechtigt, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn sich die finanzielle Situation des Kunden seit Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert hat.
5.4
Bei Mengenkontrakten, in welchen eine zu liefernde Gesamtmenge in einem bestimmten Zeitraum vereinbart wurde oder bei denen dem Kunden eine vorhandene Lagermenge bei der Schoch garantiert wurde, können diese nur mit drei monatiger Voranmeldung beendet werden. Bei allfälligen Unkosten behält sich die Schoch vor, diese weiter zu verrechnen.
6. Untersuchungspflicht, Garantie, Gewährleistung und Mängel
6.1
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Produkts ausschliesslich aus den beim Kauf geltenden Produktspezifikationen der Schoch.
6.2
Der Kunde hat das Produkt unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige Mängel der Schoch innert zehn Kalendertagen schriftlich zu melden, da andernfalls die Lieferung als angenommen und mangelfrei gilt.
6.3
Bei diesen Mängeln kann der Kunde das von der Schoch gelieferte Produkt innerhalb von 10 Kalendertagen ab Auslieferungsdatum zurücksenden. Für die Rücknahme des Produkts, muss diese in einem unversehrten Zustand sein und vollständig und in der Originalverpackung zurückgesendet werden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6.4
Rücklieferungen werden ausschliesslich nach vorgängigem, schriftlichem Einverständnis der Schoch angenommen.
6.5
Schoch haftet nicht für geringfügige Abweichungen vom Produkt z.B. in der Farbe oder im Design. Schwankungen von +/- 10% im Gewicht und/oder Abmessung sind fabrikationsbedingt und können nicht beanstandet werden.
6.6
Mängel, welche später zu Tage treten (sog. versteckte Mängel), hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
6.7
Sind nach eingegangener Mängelrüge und Überprüfung der Produkte keine Mängel feststellbar, können die Kosten für die Prüfung und den Versand auf den Kunden überwälzt werden.
6.8
Bei individuell angefertigten oder beschrifteten Produkten, nicht lagermässig geführten und speziell für den Kunden beschafften Produkten sowie Sonderwerkzeugen ist ein Rückgaberecht ausgeschlossen.
6.9
Im Falle einer rechtsgültigen Ausübung des Rückgaberechts wird die Schoch bereits erhaltene Zahlungen nach Erhalt des Produkts auf das vom Kunden zur Zahlung verwendete Konto zurückerstatten oder gutschreiben. Es wird jedoch bei allfälliger Rücknahme, eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Netto Produkt Wertes sowie Kosten für Zurücknahme, Nachprüfung, Instandsetzung und Neuverpackung erhoben – mindestens jedoch CHF 50.00.
6.10
Während der Abklärungszeit der Garantieleistung des Herstellers oder Mängelbehebung besteht kein Anrecht auf Ersatzprodukte oder Ersatzgeräte, im Besonderen bei Maschinen und elektronischen Geräten. In keinem Fall haftet die Schoch für Umsatzausfälle oder sonstige finanzielle Folgeschäden durch einen Betriebsausfall einer Maschine oder eines Gerätes, welche für einen kommerziellen Zweck im Einsatz ist.
6.11
Für Maschinen wie Schleifgeräte, Voreinstellgeräte, Schrumpfgeräte u.s.w. beträgt die von der Schoch gewährte Garantiefrist 12 Monate ab Lieferung des Produkts. Für Verbrauchsmaterialien wie Fräser, Aufnahmen, Wendeplatten, Zubehör u.s.w. erlischt jede Garantie mit dem ersten Einsatz des Verbrauchsmaterials.
6.12
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel aus einer ungeeigneten oder unsachgemässen Verwendung und/oder Lagerung, nicht autorisierten Veränderung oder Reparatur, Missachtung der Betriebsvorschriften, mutwillige Beschädigung, einem ungeeigneten oder unsachgemässen Transport, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder einer der Eigenart des Produkts typischer auf Umweltbedingungen beruhender Veränderung resultiert.
6.13
Bei Vorliegen von Mängeln oder bei Deckung durch eine Garantie erfolgt nach Wahl der Schoch eine Reparatur oder ein Austausch.
6.14
Im Übrigen bietet die Schoch für die von ihr angebotenen Produkte auch Reparatur- und Servicearbeiten an. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Verlangt ein Kunde ausdrücklich einen Kostenvoranschlag, werden ihm die dadurch verursachten Kosten zuzüglich eines Handling Zuschlages auch dann verrechnet, wenn er auf eine Reparatur- bzw. Auftragsausführung verzichtet.
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Produkts ausschliesslich aus den beim Kauf geltenden Produktspezifikationen der Schoch.
6.2
Der Kunde hat das Produkt unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige Mängel der Schoch innert zehn Kalendertagen schriftlich zu melden, da andernfalls die Lieferung als angenommen und mangelfrei gilt.
6.3
Bei diesen Mängeln kann der Kunde das von der Schoch gelieferte Produkt innerhalb von 10 Kalendertagen ab Auslieferungsdatum zurücksenden. Für die Rücknahme des Produkts, muss diese in einem unversehrten Zustand sein und vollständig und in der Originalverpackung zurückgesendet werden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6.4
Rücklieferungen werden ausschliesslich nach vorgängigem, schriftlichem Einverständnis der Schoch angenommen.
6.5
Schoch haftet nicht für geringfügige Abweichungen vom Produkt z.B. in der Farbe oder im Design. Schwankungen von +/- 10% im Gewicht und/oder Abmessung sind fabrikationsbedingt und können nicht beanstandet werden.
6.6
Mängel, welche später zu Tage treten (sog. versteckte Mängel), hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
6.7
Sind nach eingegangener Mängelrüge und Überprüfung der Produkte keine Mängel feststellbar, können die Kosten für die Prüfung und den Versand auf den Kunden überwälzt werden.
6.8
Bei individuell angefertigten oder beschrifteten Produkten, nicht lagermässig geführten und speziell für den Kunden beschafften Produkten sowie Sonderwerkzeugen ist ein Rückgaberecht ausgeschlossen.
6.9
Im Falle einer rechtsgültigen Ausübung des Rückgaberechts wird die Schoch bereits erhaltene Zahlungen nach Erhalt des Produkts auf das vom Kunden zur Zahlung verwendete Konto zurückerstatten oder gutschreiben. Es wird jedoch bei allfälliger Rücknahme, eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Netto Produkt Wertes sowie Kosten für Zurücknahme, Nachprüfung, Instandsetzung und Neuverpackung erhoben – mindestens jedoch CHF 50.00.
6.10
Während der Abklärungszeit der Garantieleistung des Herstellers oder Mängelbehebung besteht kein Anrecht auf Ersatzprodukte oder Ersatzgeräte, im Besonderen bei Maschinen und elektronischen Geräten. In keinem Fall haftet die Schoch für Umsatzausfälle oder sonstige finanzielle Folgeschäden durch einen Betriebsausfall einer Maschine oder eines Gerätes, welche für einen kommerziellen Zweck im Einsatz ist.
6.11
Für Maschinen wie Schleifgeräte, Voreinstellgeräte, Schrumpfgeräte u.s.w. beträgt die von der Schoch gewährte Garantiefrist 12 Monate ab Lieferung des Produkts. Für Verbrauchsmaterialien wie Fräser, Aufnahmen, Wendeplatten, Zubehör u.s.w. erlischt jede Garantie mit dem ersten Einsatz des Verbrauchsmaterials.
6.12
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel aus einer ungeeigneten oder unsachgemässen Verwendung und/oder Lagerung, nicht autorisierten Veränderung oder Reparatur, Missachtung der Betriebsvorschriften, mutwillige Beschädigung, einem ungeeigneten oder unsachgemässen Transport, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder einer der Eigenart des Produkts typischer auf Umweltbedingungen beruhender Veränderung resultiert.
6.13
Bei Vorliegen von Mängeln oder bei Deckung durch eine Garantie erfolgt nach Wahl der Schoch eine Reparatur oder ein Austausch.
6.14
Im Übrigen bietet die Schoch für die von ihr angebotenen Produkte auch Reparatur- und Servicearbeiten an. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Verlangt ein Kunde ausdrücklich einen Kostenvoranschlag, werden ihm die dadurch verursachten Kosten zuzüglich eines Handling Zuschlages auch dann verrechnet, wenn er auf eine Reparatur- bzw. Auftragsausführung verzichtet.
7. Haftungsausschluss
7.1
Die Schoch haftet für von ihr durch Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz verursachte Schäden, arglistiges Verschweigen eines Mangels, sowie Schäden, die der Produktehaftpflicht unterstehen. Sie haftet in keinem Fall für mittelbare und indirekte Schäden, wie insbesondere (aber nicht abschliessend) entgangener Gewinn, Schäden aus Betriebsausfall, personellem Mehraufwand, Umsatzausfall oder sonstige finanzielle Folgeschäden.
7.2
Schoch haftet nicht für Schäden verursacht durch Computerviren und andere schädliche Computerprogramme wie beispielsweise Malware oder Spyware.
7.3
Der Kunde stellt die Schoch von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Verletzung von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, die direkt oder indirekt durch eine Pandemiesituation (gemäss Definition der WHO), einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf COVID- 19, durch eine Regierungsentscheidung, die die Bewegungsfreiheit einschränkt, oder durch ein damit verbundenes oder daraus resultierendes Ereignis hervorgerufen wird.
Die Schoch haftet für von ihr durch Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz verursachte Schäden, arglistiges Verschweigen eines Mangels, sowie Schäden, die der Produktehaftpflicht unterstehen. Sie haftet in keinem Fall für mittelbare und indirekte Schäden, wie insbesondere (aber nicht abschliessend) entgangener Gewinn, Schäden aus Betriebsausfall, personellem Mehraufwand, Umsatzausfall oder sonstige finanzielle Folgeschäden.
7.2
Schoch haftet nicht für Schäden verursacht durch Computerviren und andere schädliche Computerprogramme wie beispielsweise Malware oder Spyware.
7.3
Der Kunde stellt die Schoch von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Verletzung von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, die direkt oder indirekt durch eine Pandemiesituation (gemäss Definition der WHO), einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf COVID- 19, durch eine Regierungsentscheidung, die die Bewegungsfreiheit einschränkt, oder durch ein damit verbundenes oder daraus resultierendes Ereignis hervorgerufen wird.
8. Urheberrecht
8.1
Die Bilder und Texte im Katalog und auf der Website sind das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Schoch bzw. das urheberrechtlich geschützte Eigentum Dritter, von denen die Schoch die Nutzungsrechte erworben hat. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung ist es gestattet Inhalte des Katalogs oder des Shops oder Teile davon zu speichern, kopieren, vertreiben, veröffentlichen, verwenden, reproduzieren, elektronisch oder konventionell übermitteln, modifizieren, verknüpfen oder benutzen. Weitergehende Schutzrechte Dritter bleiben vorbehalten.
Die Bilder und Texte im Katalog und auf der Website sind das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Schoch bzw. das urheberrechtlich geschützte Eigentum Dritter, von denen die Schoch die Nutzungsrechte erworben hat. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung ist es gestattet Inhalte des Katalogs oder des Shops oder Teile davon zu speichern, kopieren, vertreiben, veröffentlichen, verwenden, reproduzieren, elektronisch oder konventionell übermitteln, modifizieren, verknüpfen oder benutzen. Weitergehende Schutzrechte Dritter bleiben vorbehalten.
9. Datenschutz
9.1
Die Schoch verarbeitet die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Dazu zählt insbesondere die Rechtsmässigkeit der Verarbeitung, die Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit der Verarbeitung, die Speicherbegrenzung bzw. Löschung als auch die Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten.
9.2
Die Schoch hat diese Verpflichtungen allen von ihr mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen auferlegt. Dies gilt auch bei einer etwaigen Verarbeitung durch Dritte, die ausschliesslich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. Bzgl. der Informationspflichten gemäss der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und für weitere Informationen generell zum Umgang mit personenbezogenen Daten verweist die Schoch auf die Datenschutzerklärung.
9.3
Die ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie hier: https://www.schoch-engineering.ch/datenschutzerklaerung
Die Schoch verarbeitet die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Dazu zählt insbesondere die Rechtsmässigkeit der Verarbeitung, die Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit der Verarbeitung, die Speicherbegrenzung bzw. Löschung als auch die Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten.
9.2
Die Schoch hat diese Verpflichtungen allen von ihr mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen auferlegt. Dies gilt auch bei einer etwaigen Verarbeitung durch Dritte, die ausschliesslich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. Bzgl. der Informationspflichten gemäss der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und für weitere Informationen generell zum Umgang mit personenbezogenen Daten verweist die Schoch auf die Datenschutzerklärung.
9.3
Die ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie hier: https://www.schoch-engineering.ch/datenschutzerklaerung
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche damit verbundenen Handlungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ist jedoch ausgeschlossen.
10.2
Der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Schoch Engineering AG an der Bachstrasse 41, 8912 Obfelden.
10.3
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Affoltern, ZH.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche damit verbundenen Handlungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ist jedoch ausgeschlossen.
10.2
Der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Schoch Engineering AG an der Bachstrasse 41, 8912 Obfelden.
10.3
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Affoltern, ZH.
11. Schlussbestimmungen
11.1
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder später unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck an der ehesten entsprechenden Bestimmung oder entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt.
11.2
Die Schoch behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit schriftlich anzupassen und abzuändern. Bei Änderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.
11.3
Diese AGB sind verbindlich in der deutschen Sprache. Alle anderen Sprachen sind lediglich informative Übersetzungen.
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder später unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck an der ehesten entsprechenden Bestimmung oder entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt.
11.2
Die Schoch behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit schriftlich anzupassen und abzuändern. Bei Änderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.
11.3
Diese AGB sind verbindlich in der deutschen Sprache. Alle anderen Sprachen sind lediglich informative Übersetzungen.
Schoch Engineering AG
Januar 2024