Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schoch Engineering AG

1. Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Schoch Engineering AG (nachfolgend «Schoch») gelten für sämtliche Einkäufe von Produkten der Schoch von ihren Lieferanten. Mit dem Versand der Bestellbestätigung seitens Lieferanten gelten die zu dem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Schoch als angenommen und als verbindlicher Teil der Bestellung.

1.2
Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart sowie von der Schoch akzeptiert worden sind. Diese gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Schoch in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos die Lieferung des Lieferanten annimmt.

2. Vertragsschluss

2.1
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von Schoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen mittels Versands der Bestellbestätigung anzunehmen, ohne Bestellbestätigung gilt der ein Vertrag gemäss der Bestellung als nach der Bestellung und diesen Bedingungen abgeschlossen. Ohne Bestellbestätigung ist Schoch berechtigt ohne Haftung die Bestellung bis zur Lieferung jederzeit zu stornieren.

2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Schoch Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von Schoch zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an Schoch zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

3. Preise und Zahlung

3.1
Der in der Bestellbestätigung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schliesst der Preis Kosten für Lieferung, Verpackung, Zoll, Steuern und Transportversicherung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2
Alle Preisangaben verstehen sich, soweit anwendbar, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3
Rechnungen an Schoch können nur bearbeiten werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4
Schoch hat die Rechnung innert 15 Tagen seit Rechnungsstellung zu prüfen und allfällige Einwendungen zu machen.

3.5
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird Schoch den Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt bezahlen.

3.6
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit von Schoch zu mindern geeignet sind, haben nicht die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant nicht berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, das gelieferte Produkt zurückzuverlangen und Schadenersatz infolge des Dahinfalles des Vertrages zu verlangen. Ab Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Lieferant nicht berechtigt ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a. zu verlangen.

4. Bestellung und Lieferung

4.1
Die in der Bestellbestätigung angegebene Lieferzeit ist bindend. Es gilt der Grundsatz «time is of the essence» soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

4.2
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an den von Schoch bezeichneten Ort zu erfolgen.

4.3
Der Lieferant ist verpflichtet, Schoch unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4
Überschreitet der Lieferant den Liefertermin, so ist der Lieferant, ohne dass es einer Mahnung von Schoch bedarf, in Verzug und schuldet eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass die Verzögerung eine Folge höherer Gewalt ist oder mit Umständen zusammenhängt, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zur rechnen war. Die Konventionalstrafe beträgt pro Verspätungstag 1‰, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Lieferung vorbehaltlos angenommen wird. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Die Konventionalstrafe wird jedoch auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet.

4.5
Im Falle des Lieferverzuges stehen Schoch die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Schoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten.

4.6
Nutzen und Gefahr gehen nach Annahme der Ware am Erfüllungsort auf Schoch über.

4.7
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von Schoch anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Schoch zu vertreten.

4.8
Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig. Teillieferungen sind auf den Auftragsbestätigungen und den Versandpapieren deutlich als solche zu bezeichnen.

4.9
Schoch behält sich das Recht vor, die Annahme von Überlieferungen zu verweigern, bzw. bei Unterlieferung die fehlende Menge zu gleichen Bedingungen nachzufordern.

4.10
Transportbeschädigungen werden sofort dem Lieferanten gemeldet. Der Lieferant hat auf eigene Kosten entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, um die Transportbeschädigung zu beseitigen oder allenfalls die durch den Transport beschädigten Produkte auf eigene Kosten erneut zu liefern.

4.11
Die Verantwortung, die Gefahr und die Kosten für die Erledigung der Einfuhrverzollung und die Einfuhrversteuerung sowie die übrigen Abgaben im Bestimmungsland trägt der Lieferant.

4.12
Sofern Schoch Teile beim Lieferanten beistellen, behält sich Schoch hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Schoch mit anderen, fremden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Schoch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4.13
Wird die von Schoch beigestellte Sache mit anderen, fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Schoch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Schoch anteilmässig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

4.14
An Werkzeugen behält Schoch das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschliesslich für die Herstellung der von Schoch bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge von Schoch zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Schoch schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, Schoch nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von Schoch etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Schoch sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

5. Änderung & Widerruf

5.1
Schoch kann Bestellungen innert fünf Arbeitstagen nach Auftragserteilung widerrufen, sofern der Lieferant noch nicht mit der Erfüllung begonnen hat. Der Lieferant hat den Widerruf sofort nach Erhalt schriftlich zu bestätigen.

5.2
Der Lieferant ist nicht berechtigt, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn sich die finanzielle Situation von Schoch seit Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert hat.

6. Untersuchungspflicht, Garantie, Gewährleistung und Mängel

6.1
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Produkts ausschliesslich aus den beim Kauf geltenden Produktspezifikationen des Lieferanten. Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand die zugesicherten Eigenschaften hat und einen zweckentsprechenden störungsfreien Betrieb ermöglicht.

6.2
Produkte sind gemäss Schweizer Recht spezifisch zu kennzeichnen (etwa Chargendokumentation, Los-, Gefahrenkennzeichnung sowie spezifische Transport und Lagerungskennzeichnungen).

6.3
Schoch ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.4
Der Lieferant hat den Mangel unverzüglich durch Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung zu beheben. Er trägt sämtliche mit der Mangelbeseitigung zusammenhängenden Kosten. Sollte der Lieferant nicht im Stande sein, einen Mangel innerhalb angemessener Zeit seit der Mängelrüge zu beheben, sollte er die Mängelbeseitigung generell oder in der erforderlichen Weise verweigern, ist infolge des Mangels Gefahr im Verzug, oder ist die Mängelbehebung durch den Lieferanten für Schoch unzumutbar, ist Schoch nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. In einem solchen Fall hat der Lieferant sämtliche nachgewiesenen Kosten der Mängelbehebung zu bezahlen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch eine solche Ersatzvornahme nicht berührt. Schoch hat die Wahl, Minderung statt Nachbesserung zu verlangen. Wandelung bleibt bei schweren Mängeln vorbehalten.

6.5
Für die bestellte Ware gewährt der Lieferant mindestens eine zwölf monatige Garantie. Zu Gunsten der Schoch kann davon durch die AGB des Lieferanten abgewichen werden.

7. Schutzrechte

7.1
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass mit seiner Lieferung keine fremden Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder andere Rechtsansprüche Dritter verletzt werden. Er haftet für allfällige Folgen derartiger Verletzungen.

7.2
Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahr ab. Schoch gibt solche Forderungen dem Lieferanten schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt der Lieferant die dem Schoch entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen.

7.3
Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Lieferant, auf eigene Kosten, nach Wahl entweder dem Schoch das Recht verschaffen, den Kaufgegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen oder durch einen anderen ersetzen, welcher die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt, oder er wird schadenersatzpflichtig.

8. Haftungsausschluss

8.1
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Schoch insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.

8.2
Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Kosten für korrektive Massnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen zu ersetzen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.3
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen Schoch weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Anfordern hat der Lieferant eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

9. Ersatzteile

9.1
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, Schoch hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

10. Abtretung, Übertragung und Verpfändung

10.1
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Schoch an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche damit verbundenen Handlungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ist jedoch ausgeschlossen.

11.2
Der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Schoch Engineering AG an der Bachstrasse 41, 8912 Obfelden.

11.3
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Affoltern, ZH.

12. Schlussbestimmungen

12.1
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder später unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck an der ehesten entsprechenden Bestimmung oder entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt.

12.2
Die Schoch behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit schriftlich anzupassen und abzuändern. Bei Änderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.

12.3
Diese AGB sind verbindlich in der deutschen Sprache. Alle anderen Sprachen sind lediglich informative Übersetzungen.

Schoch Engineering AG

Januar 2024

 

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